Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma JURA GmbH

JURA GmbH

Radhaming 6

4655 Vorchdorf

+436642384144

office@jura-group.at

1.Allgemeines
Maßgebend für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Jura e.U. („Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber, liegen die nachstehenden Bedingungen zu Grunde.


Diese Bedingungen gelten mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber als anerkannt.

1.1. Angebote
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Aufgrund der fehlenden Transparenz der Bauteile liegt ein unverbindlicher Kostenvorschlag vor. Unsere Kostenvoranschläge/Angebote sind daher unverbindlich, außer es wird schriftlich anderes vereinbart. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach tatsächlichem Aufmaß, Aufwand und Verbrauch. Die von uns angebotenen Mengen/Masse beruhen auf den uns übergebenen Plänen sowie sonstigen Angaben (z.B. E-Mail). Kostenvoranschläge sind kostenlos.


An- und Abfahrt ab Vorchdorf, Radhaming 6 sowie Ladetätigkeit ist Arbeitszeit.


Ein ausreichend abgesicherter Starkstromanschluss ist bauseits bereitzustellen. Installateurmäßige Anschlüsse erfolgen bauseits.


Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, schlechter Witterung (z.B. Niederschlag), nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer.


Der Auftragnehmer versichert, dass alle in Auftrag genommenen Arbeiten gewissenhaft und fachgerecht ausgeführt werden. Im Zuge der Arbeiten kann es zu einer Staub- und Lärmbelästigung kommen.


Der Auftragnehmer ist berechtigt, dass sie einzelne Ausführungen an einen Subunternehmer vergibt.

 

1.2. Leistungsänderungen
Für durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglichen vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein
Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.


Die Bestimmung des § 1170a Abs 2 ABGB ist hier nicht anzuwenden.


Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgeltes als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer spätestens zu dem Zeitpunkt dem Auftraggeber anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 30 %-ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist.


Kann die Leistung nicht in der vorgeschlagenen Form erbracht werden, so ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen und der Auftraggeber hat die möglicherweise anfallenden Mehrkosten zu bezahlen. Wird auf Wunsch des Auftraggeber die Form der Ausführung nicht geändert, so haftet der Auftragnehmer nicht für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die bei der geänderten Form nicht angefallen wären.


1.3. Rechnungslegung
Die Rechnung ist ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.


Ein Haftrücklass muss gesondert schriftlich vereinbart werden. Haftrücklässe werden erst ab einer Auftragssumme von 15.000 EUR anerkannt.


Die Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


Beim Rücktritt vom Auftrag vor Arbeitsbeginn wird eine Abstandszahlung von 15 % für den Organisationsaufwand fällig.
Mehrkosten fallen bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden, und wenn der Auftraggeber Überstundenarbeit verlangt, an. Auch damit verbundene allfällige Strafen hat der Auftraggeber zu bezahlen.


Generell kann der Auftragnehmer jederzeit die Abrechnung von bereits erbrachten Leistungen vornehmen.


Bei Aufträgen über EUR 15.000 sind 25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss und die weiteren 75 % in Teilabrechnungen nach Leistungsabschnitt zu bezahlen.


Kommt es im Zuge der Arbeiten zu bauseitig bedingten Unterbrechungen, so werden Kosten wie z.B. An- und Abfahrtszeiten zusätzlich verrechnet.


1.4. Gewährleistung
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Mangels nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu verbessern. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.


Ist der Mangel auf die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bauteile oder Vorleistungen zurückzuführen, hat der Auftragnehmer nicht Gewähr zu leisten, wenn der Auftraggeber im Angebot oder in einem Schreiben darauf hingewiesen hat, und der Auftraggeber trotz des Hinweises auf diese Ausführung bestanden hat.


Stellt der Auftraggeber die Materialien zur Verfügung, gibt der Auftragnehmer für diese Materialien keine Gewährleistung. Der Auftragnehmer gewährleistet in diesem Fall nur für die ordnungsgemäße Anwendung der Materialien.


Erteilt der Auftragnehmer nur eine Beratung und erfolgt die Ausführung seitens des Auftraggebers, so bezieht sich die Haftung der Beratung ausschließlich auf die Beratung, da der Auftragnehmer auf die Ausführung keinerlei Einfluss hat.


Für Mängel (z.B. die Beschaffenheit des Materials), die nicht in die Sphäre des Auftragnehmers fallen, werden keine Gewährleistungsansprüche- und Schadenersatzansprüche anerkannt.

 

2.Spezielles
2.1. Beschichtung
Unsere Angebote beziehen sich auf einen beschichtungsfähigen Untergrund: min. 1,5N/mm² Haftzugswerte, min. 25 N/mm² Druckfestigkeit, min. 15° C Untergrundtemperatur, max 3 % Restfeutigkeit.


Muster gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen werden ausdrücklich vorbehalten, soweit diese handelsüblich sind und in der Natur der verwirklichten Materialien liegen.

 

2.1.1. Untergrundvorbedingungen
Nivellier- und Ausgleichsmassen, Gasbeton, Fliesenkleber, herkömmliche Innen- und Außenputze, etc eignen sich nicht als ausreichend tragfähige Untergründe.


Betone und Estriche sind ausreichend bewehrt vom Untergrundhersteller herzustellen.


Zementöse Untergründe müssen frei von Sulfaten, Chloriden und Substanzen, die Alkali-Silikat-Treiben Entstehung verursachen oder begünstigen. Dies ist vom Untergrundhersteller sicherzustellen.


Der Untergrund muss frei von Ölen, Fetten, Trennmittel, Chemikalien wie Zementschlämme sein.

Der Betonuntergrund muss mindestens der Qualität C25/30, bei Zementestrichen mindestens der Qualität C30 erfüllen/entsprechen. Wurde der Estrich bauseits eingebaut, so ist mit einer Trockendauer von 4 Wochen zu rechnen, das Verlegedatum ist schriftlich zu übermitteln.


Vorhandene Unebenheiten aus dem Untergrund werden durch die Anwendung unseres Beschichtungssystem übernommen.


Chemische und technologische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht vom Auftragnehmer, sie sind daher gesondert vom Auftraggeber zu beauftragen.


Sofern der Auftragnehmer eine Warnpflicht betreffend des Untergrundes trifft, ist die Verpflichtung erfüllt, wenn sie den Auftraggeber im Angebot auf diese Umstände aufmerksam macht.


Bei farbigen Produkten sind bei verschiedenen Chargen Nuancen und Farbunterschiede unvermeidlich und sind vom Auftraggeber zu akzeptieren.


Elastische Fugenausbildungen sind Wartungsfugen und daher vom Auftraggeber in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggf. fachmännisch zu erneuern.

 

2.1.2. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre und die sachgemäße Behandlung und Pflege der Beschichtung wird vorausgesetzt.

 

2.1.3. Benutzbarkeit der Beschichtung
Die Beschichtung ist nach 3 Tagen begehbar, nach 7 Tagen bei 20 Grad wasserbelastbar, nach 7 Tagen chemisch, mechanisch, thermisch belastbar.

Strukturbeschichtung
Unregelmäßigkeiten bei der Chipseinstreuung und der Oberflächenstruktur können entstehen. Musterflächen sind daher unverbindliche Ansichtsstücke.

Comfortfloor
- Hier kann es zu Abdrücken durch z.B. Einrichtungsgegenständen an der Oberfläche kommen, der AN übernimmt keine Haftung.
- Lufteinschlüsse sowie eine unregelmäßige Struktur stellen keinen Mangel dar.

Decorfloor
- Aufgrund der Verwendung von mineralischen Zuschlägen kann es auf der Fläche zu Schattierungen und Farbunterschieden kommen.
- Lufteinschlüsse sowie eine unregelmäßige Struktur stellen keinen Mangel dar.

 

2.2. Abdichtung
2.2.1. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 3 Jahre und die sachgemäße Behandlung der Abdichtung wird vorausgesetzt.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung aufgrund unzureichender Pflege und Reinigung. Wir haften auch nicht für Oberflächenrisse aufgrund von Untergrundrissen/-spannungen, auch wenn Rissesanierungen ausgeführt wurden.

Wir weisen darauf hin, dass bei der Abdichtung von wasserführenden Rissen mittels Injektionsverfahren Nachinjektionen erforderlich sein können. Nachinjektionen sind vom Auftraggeber zu beauftragen und stellen keine Gewährleistungsmängel dar.

Die Gewährleistung der Dichtheit wird nur mittels nachträglicher Abdichtung der Risse oder Bodenwandfugen mittels Sikadur Combiflex Abdichtung erbracht.

Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den von uns abgedichteten Bereich und nicht für anschließende bzw. bauseitige Abdichtungssysteme.


2.3. Betonsanierung
Aufgrund der fehlenden Transparenz d. Bauteils zum Zeitpunkt der Angebotslegung, kann nicht vorhergesagt werden, in wieweit der Bauteil beschädigt ist und somit ist der genaue Aufwand bei Angebotslegung noch nicht feststellbar.

 


2.4. PHS-System
Für eine ausreichende abgesicherte Stromversorgung für das PHS-Syste ist der Auftraggeber verantwortlich.

Eine ausreichende Internetverbindung ist für den Zeitraum von max. 6 Monaten im Preis des W-Lan Routers inkludiert. Nach Ablauf der 6 Monate ist bauseits eine ausreichende Internetverbindung herzustellen.

Wir, als Auftraggeber sind nur für die Betreuung der Software während der Installation, der Inbetriebnahme, der Sytemaufbereitung und während des Systemchecks zuständig.

Durch die schriftliche Bekanntgabe der Zugangsdaten per E-Mail und durch den vom Auftragnehmer durchgeführten Funktionstest endet die Betreuung der Software und die Gefahr geht auf den Auftraggeber über. Über den durchgeführten Funktionstest wird ein Testprotokoll erstellt und dem Auftraggeber ausgehändigt. Die Betreuung der Software kann durch einen gesondert schriflichen vereinbarten Wartungsvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erweitert werden.

Nach dem durchgeführten Funktionscheck ist der Auftraggeber bzw der dem Bauvorhaben zugeteilte Objektverantwortliche selbst zuständig Fehlermeldungen zu quittieren und dieser ist ab diesem Zeitpunkt für alle systemrelevanten Bestandteile verantwortlich.

 

2.4.1. Gewährleistung
Der Auftraggeber verpflichtet sich binnen 5 Tagen ab Auftreten eines Fehlers bei sonstigem Anspruchsverlust Mängelrüge zu erheben.

Bzgl Erfüllung des Gewährleistungsanspruches ist der Gewährleistungsbehefl der Wandlung für den Auftraggeber ausgeschlossen.

Für Softwarestörungen bzgl der zum PHS-System dazugehörigen App ist ausschließllich die Firma tagtron GmbH zuständig.

 

2.4.2. Haftung
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit.

Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von ihm oder seiner Arbeiter verursacht worden ist.

Die Auswertungen werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Folgeschäden auf Grund von Mess- und Interpretationsfehler ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

3. Rechtsgrundlagen
Gerichtsstand: Landesgericht Wels

Stand: März 2021